Verpackungsgesetz (VerpackG)

Prüfungsleistung: Vollständigkeitserklärung
§ 11 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verpflichtet Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, jährlich zum 15.5 eine Vollständigkeitserklärung über seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen für das vorangegangene Kalenderjahr im Portal LUCID abzugeben. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind dabei als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen zu verstehen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Pflicht besteht dann, wenn mind. eine der folgenden Bagatellgrenzen überschritten werden:
- ≥ 80 t Glas,
- ≥ 50 t Papier, Pappe, Kartonage oder
- ≥ 30 t Leichtverpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Metalle).
Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Nr. 15 VerpackG oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG.
Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes und der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Die registrierten Prüfer:nnen der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH können Sie hier abrufen Prüferregister – Abteilung 1 (Unternehmensname: proTerra eingeben). Sprechen Sie uns gerne an.
Prüfleistung: Mengenstromnachweise
§ 17 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verpflichtet die Systeme, jährlich zum 1.6. einen Mengenstromnachweis über die durch sie erfassten, sortierten und einer Verwertung zugeführten Verpackungen zu erbringen. Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes und der „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt veröffentlicht werden.
Die registrierten Prüfer:innen der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH Umweltgutachter können Sie hier abrufen Prüferregister – Abteilung 1 (Unternehmensname: proTerra eingeben). Sprechen Sie uns gerne an.
Prüfungsleistung: Anlagenzertifizierung nach VerpackG
Die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweise Systeme“ und die „Prüfleitlinien Branchenlösungen“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) legen fest, dass Aufbereiter und Verwerter, die Kunststoffverpackungen, Flüssigkeitskartons und faserbasierte Verbundverpackungen (Sonstige Verbunde) aus dualen Systemen oder Branchenlösungen behandeln, ein Zertifikat über die Eignung der Anlage nach VerpackG vorlegen müssen. Gleiches gilt auch für mechanische Aufbereitungsanlagen für Aluminiumverpackungen.
Es ist also eine Anlagenzertifizierung nach VerpackG erforderlich, die von einem registrierten Sachverständigen nach § 3 Nr. 15 VerpackG vorzunehmen ist. Das Zertifikat ist längstens 24 Monate gültig.
Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes und der „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ bzw. der „Prüfleitlinien Branchenlösungen“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt veröffentlicht werden.
Die registrierten Prüfer:innen der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH Umweltgutachter können Sie hier abrufen Prüferregister – Abteilung 1 (Unternehmensname: proTerra eingeben). Sprechen Sie uns gerne an.