Das Bundesumweltministerium hat seinen Entwurf für Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt. Die Novelle sieht einige Änderungen bzw. Verschärfungen vor:
Die Möglichkeit, die Erfüllung der Pflichten durch eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % nachzuweisen, entfällt.
Es wird eine Verpflichtung zur Verwendung neuer Formblätter eingeführt, um die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten oder Abweichungen davon künftig zu dokumentieren.
Es wird de facto eine Grenze von 5 kg pro Woche eingeführt, oberhalb derer die Getrenntsammlung als zumutbar angesehen werden soll.
Betreiber sind nun verpflichtet, die verwendeten Abfall-Sammelcontainer zu kennzeichnen.
Die Behörden erhalten erweiterte Befugnisse, um gegebenenfalls externe Sachverständige mit Überprüfungen zu beauftragen.
Die Kaskaden-Vorbehandlung ist auf maximal zwei Behandlungsanlagen beschränkt.
Vorbehandlungsanlagen sind verpflichtet, die Nahinfrarot-Technik zu nutzen.
Es wird ein bundesweites Register von Vorbehandlungsanlagen geschaffen, in dem auch deren Sortier- und Verwertungsquoten öffentlich einsehbar sein sollen.
Betreiber von thermischen Behandlungsanlagen haben neue Kontrollpflichten.
Die Getrennthaltungspflichten bei Bau- und Abbruchabfällen werden ausgeweitet.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endete am 15. Mai 2024. Auf der Basis der eingereichten Stellungnahmen wird der Referentenentwurf nun zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt, der bis September 2024 dem Kabinett vorgelegt werden soll. Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren bis April 2025 abzuschließen.