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RED III in Kraft: Was Anlagenbetreiber jetzt zur THG-Berechnung wissen müssen

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Mit Inkrafttreten der novellierten EU-Richtlinie RED III zum 21. Mai 2025 gelten neue verbindliche Anforderungen für die Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte aus Biomasse- und Biogasbrennstoffen.

Ein zentraler Punkt: Die verpflichtende Berechnung und Dokumentation der Treibhausgasminderung (THG) – auch für viele bestehende Anlagen.

Als Ihre Zertifizierungsstelle möchten wir Sie frühzeitig über die wesentlichen Änderungen informieren.

Neue THG-Minderungspflichten im Überblick

Was bedeutet das für Sie als Betreiber:in?

  • Ab sofort sind nur noch RED III-konforme Zertifikate zulässig.
    Bestehende RED II-Zertifikate behalten zwar ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum, jedoch müssen die neuen Anforderungen bereits mit dem Stichtag eingehalten und bei dem nächsten Audit geprüft werden.
  • THG-Berechnungen müssen vorbereitet werden.
    Je nach Anlagentyp und Betriebszeitraum ist der Einsatz von Standardwerten möglich, häufig aber auch eine individuelle Berechnung der Emissionen notwendig. Dafür ist die Zusammenarbeit mit der gesamten Lieferkette erforderlich.
  • Anpassung Ihrer eigenen Dokumentation erforderlich.
    Die neuen Versionen der Systemdokumente, Checklisten und Zertifikatsvorlagen sind seit dem 21. Mai 2025 gültig und bilden die RED III-Anforderungen ab. Ihre eigenen Unterlagen und Ablaufbeschreibungen müssen den neuen Anforderungen entsprechen.
  • Frühzeitiges Handeln ist entscheidend.
    Nur mit entsprechender Vorbereitung und Datenlage kann sichergestellt werden, dass die THG-Minderungsziele fristgerecht nachgewiesen werden.

Unsere Information

  1. Prüfen Sie, ob und wann Ihre Anlage betroffen ist.
  2. Bereiten Sie die THG-Berechnung rechtzeitig vor.
  3. Stellen Sie sicher, dass die Lieferkette die erforderlichen Daten liefert.
  4. Nutzen Sie die neuen RED III-Dokumente und Checklisten.
  5. Stellen Sie zum nächsten Audit sicher, dass sie alle Anforderungen kennen und berücksichtigen.

Auswirkungen der RED III auf SURE und REDcert

Mit dem Inkrafttreten der RED III am 21. Mai 2025 wurden alle freiwilligen Zertifizierungssysteme, darunter auch SURE und REDcert, verpflichtet, ihre Systemvorgaben an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die EU-Kommission hat beide Systeme entsprechend anerkannt.

SURE

  • SURE hat am 20. Mai 2025 die Bestätigung der EU-Kommission zur RED III-Konformität erhalten.
  • Seit dem 21. Mai 2025 gelten ausschließlich die neuen SURE-Systemdokumente, Checklisten und Zertifikatsvorlagen.
  • Diese sind derzeit in englischer Sprache auf der SURE-Website veröffentlicht. Deutsche Übersetzungen sind in Arbeit.
  • Für alle Zertifizierungs- und Überwachungsaudits nach dem 21. Mai 2025 sind die RED III-Vorgaben verpflichtend anzuwenden.
  • Zertifikate nach RED II dürfen nicht mehr neu ausgestellt werden.

REDcert

  • REDcert hat die RED III-Anforderungen ebenfalls in das System integriert und veröffentlicht hierzu die neuen Systemdokumente und Handlungshilfen auch in deutscher Sprache.
  • Auch hier gilt: Zertifizierungen nach REDcert müssen seit dem 21. Mai 2025 auf Basis der RED III erfolgen.
  • REDcert empfiehlt allen Systemteilnehmern, ihre Lieferkettendokumentation, THG-Berechnung und Betriebsprozesse an RED III anzupassen.

Gemeinsamer Nenner beider Systeme

  • Die RED III führt zu deutlich erweiterten Anforderungen an die THG-Berechnung, den Flächennachweis (Stichwort: „no-go areas“) sowie an die Datenerhebung und -weitergabe entlang der Lieferkette.
  • Für Anlagenbetreiber bedeutet das: eine frühzeitige Vorbereitung ist unerlässlich, um die Anforderungen bei der nächsten Zertifizierung zu erfüllen.
  • Beide Systeme verlangen künftig eine klarere Dokumentation und Verifizierbarkeit von THG-Daten, auch bei Bestandsanlagen.