Prüfung der Umsetzung von § 4 EnSimiMaV
Derzeit erreichen uns vermehrt Anfragen unserer Kund:innen, die von ihren Zertifizierungsgesellschaften auf die Prüfung der Umsetzung der Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EnSimiMaV im Rahmen ihrer Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 hingewiesen werden. Da hinsichtlich dieser Anforderung eine gewisse Unsicherheit besteht, möchten wir Ihnen nachfolgend nochmals die wesentlichen Grundlagen der rechtlichen Anforderungen nach § 4 EnSimiMaV zusammenfassen.
Aufgrund der Gasmangellage im Jahr 2022 wurde am 23.09.2022 die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – kurz EnSimiMaV verabschiedet.
Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch > 10 GWh, ist hier u.a. der § 4 Abs. 1 von Relevanz. Dieser verpflichtet die betroffenen Unternehmen zur Umsetzung von konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen aus den Energieaudits bzw. den Energieprogrammen nach DIN EN ISO 50001. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 (VALERI) nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus den Energieaudits bzw. den Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 musste innerhalb von 18 Monaten erfolgt sein. Damit endete die Frist für die Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen am 31.03.2024.
Nach § 4 Abs. 2 EnSimiMaV sind darüber hinaus die Unternehmen verpflichtet, sich die Umsetzung der Maßnahmen sowie die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen, durch eine externe Stelle (Zertifizierungsstelle, Umweltgutachter, Energieauditor) bestätigen zu lassen.
Hinsichtlich der Fristen zur Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seinen FAQ‘s zu § 4 EnSimiMaV vom 01.03.2024 unter Punkt 8:
„In § 4 EnSimiMaV ist keine explizite Frist für die externe Bestätigung der Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren definiert. Die Bestätigung kann im Rahmen der üblichen Prüfungstätigkeiten erfolgen, bei offenen Energieeffizienzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Audits noch nicht umgesetzt waren, sollte die nachgelagerte Bestätigung unverzüglich nachgeholt werden.“
Werden die oben beschriebenen rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, wirkt sich dies u.a. auf die Zertifizierung der Energiemanagementsysteme aus. Hierzu schreibt das BMWK in seinen FAQ‘s zu § 4 EnSimiMaV vom 01.03.2024 unter Punkt 18:
„Die Überprüfung durch die prüfungsbefugte Stelle (Zertifizierungsstellen für Energie- und Umweltmanagementsysteme, EMAS, Umweltgutachter oder Energieauditoren) hat zeitnah zu erfolgen. Ergibt die abschließende Prüfung durch die prüfungsbefugte Stelle, dass das Unternehmen die Anforderungen gem. § 4 EnSimiMaV erfüllt, kann die prüfungsbefugte Stelle die entsprechende Bestätigung ausstellen. Ergibt die Überprüfung durch die prüfungsbefugte Stelle, dass das Unternehmen die Anforderungen gem. § 4 EnSimiMaV nicht erfüllt, ergibt sich mit Bezug auf Abschnitt 9.1.2 (DIN EN ISO 50001:2018) bzw. Abschnitt A.9.1.2 (EMAS) ein Abweichungstatbestand (Nichtkonformität), der die Weiterführung der Zertifizierung bzw. Registrierung gefährdet. In diesem Fall wird das Unternehmen aufgefordert, unter Beachtung der Fristsetzung (max. 3 Monate) der prüfungsbefugten Stelle Korrekturmaßnahmen einzureichen, die belegen, dass alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen vollständig umgesetzt wurden. Unter Berücksichtigung von objektiven Umsetzungsnachweisen (z.B. Energiemessungen, Übergabeprotokolle), kann die prüfungsbefugte Stelle die Bestätigung auch rückwirkend ausstellen. Werden die Anforderungen gem. § 4 EnSimiMaV abschließend nicht erfüllt, muss das Zertifikat nach DIN EN ISO 50001:2018 bzw. die EMAS-Registrierung zurückgezogen werden.“
Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ‘s zu § 4 EnSimiMaV des BMWK.