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Neufassung der 31. BImSchV mit Verschärfungen

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Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen — 31. BImSchV) ist am 15.01.2024 im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 7 veröffentlicht worden und mit der Veröffentlichung in Kraft getreten.

Insbesondere Unternehmen, die eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel betreiben, können von der Änderung der 31. BImSchV betroffen sein. Wir empfehlen daher den Unternehmen, die bisher schon unter die 31. BImSchV fielen, anhand ihrer bestehenden Nummer die neuen Anhänge (insbesondere Anhang III) der Verordnung hinsichtlich möglicher Änderungen für ihre spezielle Tätigkeit zu prüfen.

§ 6 der Verordnung zu genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG wurde deutlich um strengere Messvorschriften erweitert. Dabei ist folgende Prüfpflicht zu berücksichtigen:
„Die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:

  1. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und
  2. bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr.

Darüber hinaus sind für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Änderungen in den Anhängen der Verordnung zu berücksichtigen. Die 31. BImSchV gilt wie bisher für deutlich mehr Anlagen als denjenigen, die unter die EU-Industrie-Emissions-Richtlinie (2010/75/EU, “IED”) fallen. Die deutsche Verordnung enthält nach wie vor in ihrem Anhang I eine Liste der betroffenen Anlagen mit Nummern von 1.1 bis 19.1, die nicht mit den IED-Ziffern identisch sind.

Für bestehende Anlagen sind unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens angesetzt:

  • Rückwirkend zum 4. Dezember 2023 in Kraft traten die Änderungen für bestehende Anlagen der in Ziffer 6.4 der IED definierte Tätigkeiten aus dem Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtererzeugnissen sowie Schlachthöfen.
  • Für bestehende Anlagen für alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Ziffer 6.7 des Anhangs I der IED treten die Änderungen am 9. Dezember 2024 in Kraft: “Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr”.
  • Für bestehende Anlagen für alle Tätigkeiten im Geltungsbereich der Ziffer 6.10 des Anhangs I der IED treten die Änderungen ebenfalls am 9. Dezember 2024 in Kraft: “Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m³ pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient”.

Für alle anderen bestehenden Anlagen gelten die Änderungen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist ab 16. Januar 2029.

Die 31. BImSchV finden Sie hier im Bundesgesetzblatt.