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Neue Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten 

Sicherheit, Sicher, Schutz
Bild von succo auf Pixabay

Mit der jüngsten Änderung des § 22 SGB VII wurden die Anforderungen an die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angepasst. Während bislang grundsätzlich ab 20 Beschäftigten mindestens eine Sicherheitsbeauftragte bzw. ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen war, gilt künftig eine differenziertere Regelung. Unternehmen mit mehr als 20, aber weniger als 50 Beschäftigten sind nur noch dann zur Bestellung verpflichtet, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht. Ab einer Beschäftigtenzahl von 50 Personen müssen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellt werden; deren Anzahl richtet sich insbesondere nach der Betriebsgröße sowie Art und Umfang der bestehenden Gefährdungen. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten kann dabei grundsätzlich ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen, sofern keine besondere Gefährdungslage vorliegt. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl behalten die Unfallversicherungsträger jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Gefährdungen die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anzuordnen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die neuen Regelungen Auswirkungen auf ihre bisherige Organisation des Arbeitsschutzes haben und ob aufgrund ihrer konkreten Tätigkeiten weiterhin eine Bestellung erforderlich ist.