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Nachhaltigkeitsberichterstattung – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU-Kommission vom April 2021 ist eine neue Richtlinie zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen. Diese definiert klare Standards für das Reporting nichtfinanzieller Kennzahlen, einschließlich der CO2-Unternehmensemissionen, die verpflichtend im Lagebericht nach EU-Standards gemeldet werden müssen. Die Richtlinie trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Die CSRD ersetzt die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014, die für Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden gilt. Die relevantesten Änderungen im Vergleich zum NFRD betreffen dabei die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen sowie den Kreis der Unternehmen, welcher zu einer Berichterstattung verpflichtet ist.

Die Anforderungen, welche Unternehmen zu einer Berichterstattung verpflichtet sind, werden geändert, sodass ein größerer Kreis an Unternehmen davon betroffen ist.

Anforderungen an die zu berichtenden Informationen

Mit der Einführung der CSRD stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die einheitlichen Standards und die Art der Veröffentlichung der ESG-Informationen (aus dem Englischen: environment, social, government; zu Deutsch: Umwelt, Soziales, Unternehmensführung).

In diesem Zusammenhang wird die Entwicklung verbindlicher europäischer Berichtsstandards (ESRS) über die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung vorangetrieben. Die ESRS sollen festlegen, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen gemäß der CSRD berichten müssen.

Die CSRD macht die Veröffentlichung dieser Informationen im Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses verpflichtend. Bisher hatten Unternehmen die Freiheit, die Art der Veröffentlichung selbst zu wählen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen nun ein neues Kapitel im Lagebericht ergänzen, welches eine Übersicht der definierten nicht-finanziellen Kennzahlen gemäß der CSRD enthält.

Die CSRD sieht eine obligatorische externe Prüfung der Informationen vor, voraussichtlich durch einen Wirtschaftsprüfer. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Wirtschaftsprüfer nicht für die Erfassung der CO2-Kennzahlen verantwortlich ist, sondern auf verifizierte Emissionsdaten angewiesen ist. Die Geschäftsführung, der Vorstand und die Aufsichtsräte sind explizit für die Erfüllung der CSRD-Vorgaben verantwortlich.

Die Prüfung beginnt mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) und soll im Laufe der Zeit auf hinreichende Sicherheit (Reasonable Assurance) ausgeweitet werden.

Betroffene Unternehmen

Die Umsetzung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung richtet sich zeitlich nach der Größe des jeweiligen Unternehmens. Bereits unter die NFRD fallende Unternehmen müssen die Richtlinie bereits für das Berichtsjahr 2024 umsetzen. Im Jahr 2025 tritt die CSRD für große Unternehmen gemäß § 267 Abs. 3 HGB in Kraft, die nicht der NFRD unterliegen. Ab dem Berichtsjahr 2026 werden auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den Kreis einbezogen.