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Nachhaltigkeit

Einigung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten wurde eine Verordnung auf den Weg gebracht, mit der die weltweite Entwaldung und Waldschädigung infolge von Produktion und Verbrauch in der EU auf ein Minimum reduziert werden soll. Die politische Einigung von Rat und Parlament erfolgte 12 Monate nach dem Vorschlag der Kommission und muss vor in Kraft treten von den beiden Organen noch förmlich angenommen werden.

Im Sinne des „Green Deal“ verpflichtet die neue Verordnung die Unternehmen neue Sorgfaltspflichten zu beachten und sicherzustellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht aus nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Waldflächen stammen.

Der Regelungsbereich umfasst Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie beispielsweise Leder, Möbel oder Schokolade. Diese Produkte wurden auf Grundlage einer Folgenabschätzung als Hauptursache für die Entwaldung durch die Ausweitung von Landwirtschaftsflächen ermittelt.

Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung haben die EU-Mitgliedstaaten Durchsetzungsbehörden einzurichten, welche die von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen über das Produkt prüfen. Im Fokus steht dabei die Erfassung von geografischen Koordinaten der landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen die betroffenen Erzeugnisse angebaut wurden. Diese Daten sollen an ein europäisches Informationssystem übermittelt werden und von den Mitgliedstaaten bei Nichterfüllung sanktioniert werden. Durch die exakte Rückverfolgbarkeit soll gewährleistet sein, dass ausschließlich entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gelangen.

Darüber hinaus wird die EU-Kommission ein Benchmarking-System einführen, nach welchem Länder oder einzelne Regionen nach ihrem Risiko für Entwaldung und Waldschädigung durch eine Ausweitung der Landwirtschaftsflächen für die genannten Risikoproduktionen bewertet werden. Die Sorgfalts- und Kontrollpflichten variieren je nach Risikokategorie und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen werden ergriffen. Die Liste der erfassten Erzeugnisse soll durch die EU-Kommission regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Ein Inkrafttreten der Verordnung wird voraussichtlich Mitte 2023 erfolgen. Die Marktteilnehmer und Händler haben danach 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen werden ein längerer Anpassungszeitraum sowie andere spezifische Bestimmungen gelten.