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Mutterschutzanpassungsgesetz – mehr Klarheit und Schutz für werdende Mütter

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Seit dem 01. Juni 2025 ist das neue Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz wird der Gesundheitsschutz insbesondere nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestärkt, eine Fehlgeburt gilt dann als Entbindung. Somit besteht ein Anspruch auf die gleichen Mutterschutzrechte wie bei einer Geburt.

Was ändert sich konkret bei Fehlgeburten?

  • Betroffene Personen erhalten nun Zugang zu den Regelungen des Mutterschutzgesetzes, einschließlich Kündigungsschutz und Schutzfrist.
  • Je nach Schwangerschaftswoche besteht ein Anspruch auf folgende Mutterschutzfristen:
    • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
    • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
    • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
  • Die Mutterschutzfrist kann bei Fehlgeburt jederzeit verkürzt, vollständig oder gar nicht in Anspruch genommen werden, wobei eine Krankschreibung nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann jedoch einen Nachweis verlangen. Mutterschaftsgeld wird auf Grundlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung der Hebamme für die gesamte Schutzfrist und den Entbindungstag gezahlt.

Ein wichtiger Schritt für mehr Sensibilität, Schutz und Handlungssicherheit im Arbeitsleben.