Die neue Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten.
Die Verordnung zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren.
Die wichtigsten Punkte der Verordnung:
Ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung: Die Verordnung führt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen ein, um deren ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung zu gewährleisten. Dies betrifft alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und alle Verpackungsabfälle, unabhängig von ihrem Entstehungsort.
Erweiterte Herstellerverantwortung: Hersteller müssen Maßnahmen ergreifen, um Verpackungsabfälle zu vermeiden, die Menge unnötiger Verpackungen zu reduzieren und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Dies umfasst auch die Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.
Reduktion von Kunststofftragetaschen: Bis zum 31. Dezember 2025 muss der jährliche Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen auf durchschnittlich 40 Tüten pro Person reduziert werden. Ausnahmen können für sehr leichte Kunststofftragetaschen gemacht werden, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel dienen.
Recyclingziele: Die Verordnung setzt Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen und für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent. Dies soll dazu beitragen, die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern und die Menge an Verpackungsabfällen zu reduzieren.
Beschränkung von Schadstoffen: Die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) wird insbesondere in Lebensmittelverpackungen auf spezifische Grenzwerte beschränkt.