Entwurf der neuen Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen (Eigenkontrollverordnung – EKVO)

Der neue Entwurf zur Eigenkontrollverordnung (EKVO) für Abwasseranlagen im Saarland steht vor einer umfassenden Überarbeitung: Um den Schutz der Gewässer und des Grundwassers gewährleisten zu können, wird die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen gestärkt. Um diese aktuellen Anforderungen zu erfüllen, müssen die Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Zustands-, Funktions- und Unterhaltungsüberwachung sowie die Überwachung von Art und Menge der Abwässer selbst durchführen.
Die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:
- Erweiterter Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten:
Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung. Während bisher nur Abwasserbehandlungsanlagen erfasst waren, die bestimmten Einleitungsbedingungen entsprechen, schließt der neue Entwurf auch alle Abwasseranlagen gemäß § 60 WHG mit ein. Dazu gehören nicht nur kommunale und gewerblich/industrielle Anlagen, sondern auch Anlagen, die Abwasser indirekt oder direkt in Gewässer einleiten.
- Klare Vorgaben zur Eigenkontrolle:
Die Verantwortung für die Eigenkontrolle liegt klar bei den Betreibern. Diese können die Überwachung entweder durch eigenes geschultes Personal oder durch externe, zugelassene Stellen durchführen lassen. Neu ist die Regelung, dass Durchflussmess- und Drosseleinrichtungen zukünftig von staatlich anerkannten Prüfstellen geprüft werden müssen.
- Überwachung von Einleitungen Dritter und nicht öffentlichen Zuleitungskanälen:
Ein wichtiger Punkt des Entwurfs ist die Kontrolle von Einleitungen durch Dritte (Indirekteinleiter). Betreiber müssen diese Einleitungen dokumentieren und den Behörden (LUA – Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) melden. Zudem gibt es erstmals Regelungen zur Überwachung von nicht öffentlichen Zuleitungskanälen, die an kommunale Abwasseranlagen angeschlossen sind. Dies soll sicherstellen, dass diese Kanäle in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.
- Betriebstagebuch und weitere Pflichten:
Die Verordnung schreibt weiterhin die Führung eines Betriebstagebuchs vor, das monatlich vom Gewässerschutzbeauftragten kontrolliert werden muss. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betrieb der Anlage sowie die Eigenkontrollen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Außerdem werden Pflichten zur Nachweisführung, Anzeigepflichten, Gebührenregelungen, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsfristen definiert.
- Detaillierte Vorgaben in den Anhängen:
Die Anhänge des Entwurfs (Seite 8 bis 53) enthalten spezifische Regelungen zur Eigenkontrolle für verschiedene Abwasseranlagen, darunter öffentliche und nicht öffentliche Kanäle, Abwasserbehandlungsanlagen, Kleinkläranlagen und industrielle/gewerbliche Abwasseranlagen und Sammelbehälter. Weitere Anhänge regeln die Anforderungen an Untersuchungsstellen und Prüfstellen sowie deren Anerkennung.
Stellungnahme von betroffenen Unternehmen
Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung Einfluss auf die betriebliche Praxis nehmen wird, da erwartungsgemäß alle gewerblichen Abwasseranlagen betroffen sein dürften.
Den Verordnungsentwurf finden Sie im IHK-Beteiligungsportal, wo Sie bis zum 18. Oktober 2024 die Möglichkeit haben, zur neuen Eigenkontrollverordnung Stellung zu nehmen.