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EnSimiMaV – Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen

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Die Anforderungen an die Umsetzung der Maßnahmen aus der EnSimiMaV – Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) sollen jetzt im Rahmen der Audits von Energiemanagementsystemen seitens der Zertifizierungsstellen geprüft werden.

Die EnSimiMaV hat für die Bewertung und Umsetzung der konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durch die Unternehmen einen Zeitrahmen von 18 Monaten bis zum 31.03.2024 festgelegt.

Adressaten von § 4 EnSimiMaV sind alle Unternehmen, die der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 i.V.m. § 1 Nummer 4 EDL-G unterliegen. Die EnSimiMaV hat für die Bewertung und Umsetzung der konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durch die Unternehmen einen Zeitrahmen von 18 Monaten bis zum 31.03.2024 festgelegt.

Die Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen sowie die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Bei Nichterfüllung der Vorgaben des § 4 EnSimiMaV drohen Abweichungen, die bis zum Zertifikatsentzug führen können.

Wir legen deshalb unseren Kunden, die dem Anwendungsbereich der EnSimiMaV unterliegen, die nachfolgenden, vom BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) veröffentlichten FAQ ans Herz, in denen weitere Details aufgeführt sind.

FAQ zu § 4 EnSimiMaV finden Sie hier beim BMWK.