Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Aktualisiertes BAFA-Merkblatt konkretisiert Anforderungen

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und verpflichtet energieintensive Unternehmen zur Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Im Dezember 2023 hatten wir Sie bereits über die wesentlichen Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes informiert.
Am 14. Februar 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein Merkblatt zum EnEfG aktualisiert. Ziel ist es, die Umsetzung der §§ 8 und 9 EnEfG zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand für betroffene Unternehmen zu reduzieren.
Wesentliche Änderungen im Überblick
1. Abdeckung durch Managementsysteme (§ 8 EnEfG)
Managementsysteme nach ISO 50001 oder EMAS müssen künftig mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Die Regelung gilt auf Ebene des einzelnen Unternehmens (nicht konzernweit). Alle erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder Anhang aufgeführt werden. Bei Stichprobenkontrollen ist eine Übersicht der erfassten Standorte und Verbräuche vorzulegen.
2. Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)
Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen müssen auf einem Energieaudit (DIN EN 16247-1), einem EnMS oder UMS beruhen. Die Maßnahmen sind nach DIN EN 17463 (VALERI) wirtschaftlich zu bewerten (positiver Kapitalwert nach spätestens 50 % der Nutzungsdauer).
Die Pläne müssen folgende Angaben enthalten:
- Investitionskosten, Zeitrahmen, Priorisierung
- Zuständigkeiten und Umsetzungsfortschritt
- Nachvollziehbare Darstellung der Maßnahmenermittlung
Die Prüfung der Pläne erfolgt durch unabhängige Dritte (z. B. EMAS-Gutachter, akkreditierte Zertifizierungsstellen, BAFA-gelistete Auditoren). Die Veröffentlichung ist verpflichtend, z. B. im Nachhaltigkeitsbericht oder auf der Website.
Ausnahmen von der Wirtschaftlichkeitsbewertung gelten für:
- Maßnahmen < 2.000 € netto
- Bereits beschlossene Maßnahmen
- Rechtlich verpflichtende Maßnahmen
3. Aktuelle Fristen im Überblick
- Bis 18. Juli 2025: Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ab 7,5 GWh Jahresverbrauch)
- Innerhalb von 3 Jahren: Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen (ab 2,5 GWh)
- Abwärmenutzung: Vermeidung und Verwertung nach Stand der Technik; Datenbereitstellung auf Anfrage (ab 2,5 GWh)
Hinweis:
Die Anforderungen gelten jeweils für die kleinste rechtlich selbstständige Einheit eines Unternehmens. Das BAFA kann stichprobenartige Kontrollen durchführen.
Haben Sie Fragen zu den Anforderungen oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung? Wir beraten Sie gerne.