Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Prüfleistung: Mengenmeldung EWKFondsG
§ 11 des Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, jährlich zum 15.5 (erstmals 2025) eine Mengenmeldung über die bereitgestellten bzw. verkauften Einwegkunststoffprodukte für das vorangegangene Kalenderjahr im Portal DIVID zu hinterlegen.
Die Pflicht gilt für folgende Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG)
1. Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
- dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
- keiner weiteren Zubereitung bedarf
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Tabakproduktemit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Hersteller von Feuerwerkskörpern sind ab 2026 vom EWKFondsG betroffen.
Die Mengenmeldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Nr. 15 VerpackG oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG.
Die Pflicht zur Abgabe einer Mengenmeldung in DIVID gilt ab einer Mengenschwelle von 100 kg. Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 100 kg an den oben genannten Einwegkunststoffprodukten oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen in Verkehr gebracht haben bzw. verkauft haben, sind von der Mengenmeldung befreit.
Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Prüfleitlinien, die vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt veröffentlicht werden.
Die registrierten Prüfer:innen der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH Umweltgutachter können Sie hier abrufen Prüferregister – Abteilung 1 (Unternehmensname: proTerra eingeben).