Bisher wurden die Prüfungen gemäß Artikel 14 der „alten“ F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchgeführt.
Die Verordnung (EU) 517/2014 wurde mit Inkrafttreten der „neuen“ F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Auf dieser Grundlage haben sich Änderungen ergeben.
Beim Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen bestehen jedoch nach wie vor Pflichten für die Hersteller und Einführer.
Ab einer jährlich in Verkehr gebrachten Menge von mindestens 10 Tonnen CO2ä teilfluorierter Kohlenwasserstoffe oder mindesten 100 Tonnen CO2ä anderer fluorierter Treibhausgase gilt:
Eine Konformitätserklärung ist jährlich auszustellen (Artikel 19 Abs. 2).
Die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und die Richtigkeit des Berichts ist bis zum 30. April eines jeden Jahres von einem unabhängigen Prüfer, der im F-Gas-Portal registriert ist, mit einem angemessenen Maß an Sicherheit zu bestätigen (Artikel 19 Abs. 3).
Wenn die vorbefüllten Einrichtungen mindestens 1.000 Tonnen CO2ä an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen enthalten, ist der Prüfbericht gemäß Artikel 19. Abs. 3 bis zum 30. April der EU-Kommission zu übermitteln (Artikel 26 Abs. 7).
Die proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH Umweltgutachter ist akkreditierte Prüfstelle nach der Richtlinien 2003/87/EG und ist im F-Gas-Portal registriert. Wir erfüllen demnach die Anforderungen für die Durchführung der vorstehend beschriebenen Prüfleistungen.
Bitte kontaktieren Sie uns zeitnah, wenn Sie einen Bedarf für die Durchführung von Prüfleistungen entsprechend der neuen F-Gas-Verordnung haben.