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Abwärmeplattform der BfEE online

Giesserei Fabrik / steel mill factory

Seit Montag, den 15.04.2024, ist die lang erwartete Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) endlich online. Gleichzeitig wurde die Frist zur Übermittlung von Informationen zu den vorhandenen Abwärmepotentialen § 17 Absatz 2 Satz 1 für zwölf Monate ausgesetzt. Die erste Meldung, der in den Betrieben vorhandenen Abwärmepotentiale muss somit bis spätestens zum 1. Januar 2025 erfolgen.

1. Rechtlicher Hintergrund

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von > 2,5 GWh (Durchschnittswert der letzten 3 Jahre) verpflichtet, Abwärmepotentiale der BfEE über eine digitale Plattform zu melden.

2. Begrifflichkeiten

Abwärmequelle
„Alle geführten und diffusen Quellen an einer Anlage, welche Abwärme abgibt.“ (Siehe Merkblatt S. 7)
Geführte Abwärmequelle
„[…] Abwärme wird technisch kanalisiert. D.h. sie wird vom Ort der Entstehung zum Ort der Abgabe an die Umwelt in einem Medium abgegrenzt transportiert bzw. geleitet.“ (Siehe Merkblatt S. 5)
Diffuse Abwärmequelle
„Als diffus wird hingegen eine Abwärmequelle bezeichnet, bei welcher die in der Abwärme enthaltene Energie direkt an die Umgebung oder Umwelt freigesetzt wird.“ (Siehe Merkblatt S. 6)
Abwärmepotential
„[…] ist Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n) zu verstehen, welche durch ein Medium
lokal begrenzt diffus oder (zusammen) geführt und
ohne Nutzung der enthaltenen Energie (Exergie)
an die Umwelt abgegeben wird.“ (Siehe Merkblatt S. 6)
lokal begrenzt diffus
„[…] ist die Abgabe von diffuser Abwärme an einer Stelle zu verstehen, die aufgrund der räumlichen/technischen Situation mit angemessenem Aufwand auch kanalisiert werden könnte.“ (Siehe Merkblatt S. 6)
Unwesentliche Abwärmepotentiale
„In einem ersten Schritt betrachtet die BfEE Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20 °C und weniger als unwesentlich. Diese „unwesentlichen Abwärmepotentiale“ müssen bei der erstmaligen Meldung im Portal nicht berücksichtigt werden.“ (Siehe Merkblatt S. 9)

„Kein Abwärmepotential, sondern eine genutzte Abwärmequelle liegt dagegen vor, wenn die an einer Abwärmequelle entstehende Abwärmemenge zum größten Teil energetisch genutzt wird […]. Sollte nur ein Teil der Abwärmemenge aus einer Abwärmequelle energetisch genutzt werden, so ist der verbleibende, nicht genutzte Anteil der Abwärme weiterhin ggf. als Abwärmepotential zu betrachten.“ (Siehe Merkblatt S. 6)

3. Fristen:

  • Bis zum 01.01.2025: Meldung wesentlicher und geführter Abwärmepotentiale
  • Bis zum 31.03 eines jeden Jahres: Meldung wesentlicher geführter und lokal begrenzt diffuser Abwärmepotentiale

4. Meldepflichtige Daten:

Gemeldet werden müssen je Abwärmepotential

  • Jährliche Wärmemenge
  • Maximale thermische Leistung
  • Leistungsprofile im Jahresverlauf
  • Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
  • Durchschnittliches Temperaturniveau

Schätzungen, soweit sie laut dem BAFA-Merkblatt erlaubt sind, müssen dabei immer plausibel und nachvollziehbar sein. (Siehe Merkblatt S. 10ff)

„Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf der Plattform immer aktuell zu halten […]. Sollten also eindeutige und dauerhafte oder für einen noch nicht absehbaren Zeitraum bestehende Änderungen auftreten, sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Datenlage unverzüglich anzupassen.“ (Siehe Merkblatt S. 7)

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen BAFA-Merkblatt „Merkblatt für die Plattform für Abwärme“.

Sollten Sie Fragen haben, steht unser Team Ihnen gerne jederzeit nur Verfügung.
Kathrin Beck
06897/ 506 390
kathrin.beck@proterra-umwelt.de