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Abfall und Ressourcen

Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV – EBV

Neue Ersatzbaustoffverordnung

Am 1. August 2023 tritt die „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV) in Kraft. Somit wird eine bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Vollzugspraxis für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken geschaffen. Mit der Ersatzbaustoffverordnung sollen die Abfallverwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden, um wertvolle Ressourcen zu schonen. 

Worum handelt es sich bei den Ersatzbaustoffen?

Laut § 2 Ersatzbaustoffverordnung handelt es sich hierbei um mineralischen Baustoff, der

  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird, beziehungsweise bei Baumaßnahmen wie Abriss, Umbau, Rückbau, Ausbau, Neubau oder Erhaltung anfällt,
  • unmittelbar oder nach einer Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und
  • unmittelbar oder nach einer Aufbereitung zu den folgenden Stoffen gehört:
    • Hochofenstückschlacke
    • Hüttensand
    • Stahlwerksschlacke
    • Gießerei-Kupolofenschlacke
    • Kupferhüttenmaterial
    • Gießereirestsand
    • Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung
    • Steinkohlenkesselasche
    • Steinkohlenflugasche
    • Braunkohlenflugasche
    • Hausmüllverbrennungsasche
    • Recycling-Baustoff
    • Baggergut
    • Gleisschotter
    • Ziegelmaterial
    • Bodenmaterial


Unter „technische Bauwerke“ fallen laut der Ersatzbaustoffverordnung mit dem Boden verbundene Anlagen, wie zum Beispiel Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Lagerflächen, Baugruben und Aufschüttungen. 

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Betroffen sind insbesondere

  • Unternehmen, die Ersatzbaustoffe herstellen, wie zum Beispiel Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, metallerzeugende Industriebetriebe und Abfallverbrennungsanlagen sowie
  • Unternehmen, die Ersatzbaustoffe einsetzen, wie zum Beispiel Hochbaubetriebe, Handwerksbetriebe, Straßenbaufirmen, Tiefbaubetriebe
  • Darüber hinaus sind zum Beispiel Umweltlabore, Abfallbehörden, Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros sowie Deponiebetreiber beteiligt.

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Inhalten der Ersatzbaustoffverordnung auseinandersetzen. Außerdem könnte es sinnvoll sein, insbesondere bei größeren Bauvorhaben schon in der Planungsphase mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten. Auch Zulieferer und andere Beteiligte zu kontaktieren, ist sinnvoll, denn letztendlich lassen sich die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung nur einhalten, wenn alle Beteiligten die entsprechende Kenntnis haben. Eine saubere Planung vereinfacht die Umsetzung des Projektes und trägt zu einem zukunftsweisenden Ressourcenmanagement bei.