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31. BImSchV

Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV)

Der Bundestag hatte am 6. Juli 2023 beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel für künftig strengere Grenzwerte gestimmt.

Die Anpassung der bestehenden 31. BImSchV ist erforderlich, um die Verordnung „zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen“ die Beschlüsse der EU-Kommission zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BTV) bei der Behandlung von Oberflächen mit organischen Lösungsmitteln und in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie in nationales Recht umsetzen zu können.

Bei vielen technischen Verfahren und Tätigkeiten werden flüchtige organische Lösemittel eingesetzt – wie zum Beispiel Lackieren und Drucken – die unmittelbar die Gesundheit des Menschen schädigen können. Auch sind diese bei hoher Sonneneinstrahlung verantwortlich für die Bildung von Ozon, was sich ebenfalls negativ auf Flora, Fauna und die menschliche Gesundheit auswirkt.

Änderungsantrag im Umweltausschuss

Ein im Umweltausschuss beschlossener Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sieht für die ölsaatenverarbeitende Industrie Ausnahmen vor: Betreiber von Ölmühlen sollen jeweils ein Jahr mehr Zeit bekommen den vorgeschriebenen Gesamtemissionsgrenzwert im Rahmen eines zweistufigen Modells zu erreichen.

Durch diese Entschleunigung sollen diese Betriebe im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit im Umstellungsprozess unterstützt werden, wodurch spätestens 2031 die strengeren Grenzwerte im Rahmen des Gesamtemissionsgrenzwertes eingehalten werden könnten.